§ 1 Härtefallfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Härtefallfonds

§ 1.

(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§ 1 -3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§ 1 -3) und des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.

(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich vor Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
  2. 2. den Gegenstand der Förderung,
  3. 3. Berechnung der Förderhöhe,
  4. 4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
  5. 5. das Ausmaß und die Art der Förderung,
  6. 6. das Verfahren,
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
  2. b) Entscheidung,
  3. c) Auszahlungsmodus,
  4. d) Berichtslegung (Kontrollrechte),
  5. e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
  1. 7. Geltungsdauer,
  2. 8. Evaluierung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40221438

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