Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf deren Antrag einen Berufsausweis gemäß dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus foliertem Papier oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
(2) Der Berufsausweis hat zu enthalten:
- 1. die Berufsbezeichnung/en gemäß §12 Abs.1, 3 und 4 bzw. §83 Abs.1 GuKG,
- 2. den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
- 3. den bzw. die Vor- und Zunamen,
- 4. das Geburtsdatum,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das Foto und
- 7. die Unterschrift.
(3) Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 und 5 und § 83 Abs. 1a GuKG einzutragen.
(4) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
- 1. dem Ausstellungsdatum,
- 2. der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und
- 3. einer Ausweisnummer
zu versehen.
(5) Der Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom/von der Antragsteller/Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen. Anlässlich einer Neuausstellung sind allfällige bisher ausgestellte Berufsausweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und zu vernichten.
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