Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf deren Antrag einen Berufsausweis gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus foliertem Papier oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
(2) Der Berufsausweis hat zu enthalten:
- 1. die Berufsbezeichnung/en gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 bzw. § 83 Abs. 1 GuKG,
- 2. den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
- 3. den bzw. die Vor- und Zunamen,
- 4. das Geburtsdatum,
- 5. die Staatsangehörigkeit,
- 6. das Foto und
- 7. die Unterschrift.
(3) Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 4 und 5 und § 83 Abs. 1a GuKG einzutragen.
(4) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
- 1. dem Ausstellungsdatum,
- 2. der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und
- 3. einer Ausweisnummer
zu versehen.
(5) Der Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom/von der Antragsteller/Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen. Anlässlich einer Neuausstellung sind allfällige bisher ausgestellte Berufsausweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und zu vernichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2010
Schlagworte
Gesundheitsberufe, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20005141
Dokumentnummer
NOR40121111
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