§ 1 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

1. Teil

Allgemeiner Teil Anwendungsbereich

§ 1.

Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a GSpG (VLT), deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich Video Lotterie Systemen und Jackpot-Systemen in Spielbanken.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40163581

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