Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) einzustufen sind (Gifte gemäß § 35 Z 1 ChemG 1996). In dieser Verordnung werden nur diese Stoffe und Zubereitungen als Gifte bezeichnet.
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