§ 1.
(1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020
Gesetzesnummer
20010895
Dokumentnummer
NOR40220606
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