§ 1.
(1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.
(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund der Coronaviruskrise bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu geben, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern jedenfalls vor Ende des Finanzjahres 2020 einer Rücklage zuzuführen sind.
(3b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 die Zustimmung zur Überschreitung für die Dotierung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 28 Milliarden Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20010895
Dokumentnummer
NOR40222437
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