§ 1 Futtermittelgesetz - Gebührentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 1

(1) Die Gebühren für die gemäß § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vorzunehmenden Untersuchungen werden laut Anlage A und für die im Rahmen der Amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß § 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes durchzuführenden Untersuchungen laut Anlage B festgesetzt.

(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in § 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 11,60 S.

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