§ 1 Futtermittelgesetz - Gebührentarif

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 1.

(1) Die Gebühren für die gemäß § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vorzunehmenden Untersuchungen werden laut Anlage A und für die im Rahmen der Amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß § 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes durchzuführenden Untersuchungen laut Anlage B festgesetzt.

(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in § 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10010489

Dokumentnummer

NOR12136080

alte Dokumentnummer

N8199224366J

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