§ 1.
(1) Die Gebühren für die gemäß § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vorzunehmenden Untersuchungen werden laut Anlage A und für die im Rahmen der Amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß § 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes durchzuführenden Untersuchungen laut Anlage B festgesetzt.
(2) Ein Punkt der in den Anlagen A und B und in § 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10010489
Dokumentnummer
NOR12136080
alte Dokumentnummer
N8199224366J
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