Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen
§ 1
(1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,
- 1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates nachgewiesen wurde und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,
- 2. die Eigenberechtigung,
- 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben sowie
- 5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.
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