Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen
§ 1
(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn
- 1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,
- 2. die Eigenberechtigung,
- 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben sowie
- 5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.
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