I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst
- 1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen insbesondere durch
- a) Übergabe von Personen,
- b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen,
- c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen und
- d) Vollstreckung von Geldsanktionen.
- 2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
- 3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.
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