§ 1 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2014

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst

  1. 1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
  1. a) Übergabe von Personen;
  2. b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
  3. c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
  4. d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
  5. e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
  6. f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; und
  1. 2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
  2. 3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.

(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.

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