§ 1 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1.

(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. 1. der Erwerb von Todes wegen,
  2. 2. Schenkungen unter Lebenden,
  3. 3. Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Schlagworte

Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042592

alte Dokumentnummer

N31955124700

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