I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1.
(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
- 2. Schenkungen unter Lebenden,
- 3. Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Schlagworte
Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR40086701
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