§ 1 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1.

(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. 2. Schenkungen unter Lebenden,
  2. 3. Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Schlagworte

Steuergegenstand, Erbschaft, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40086701

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