§ 1.
Bis 30. September 2020 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- 1. Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 3. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;
- 4. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 5. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO.
- (Anm.: Z 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020
Gesetzesnummer
20011095
Dokumentnummer
NOR40224482
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