§ 1 Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2020

§ 1.

Bis 31. Dezember ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. 1. Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020;
  2. 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
  3. 3. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;
  4. 4. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
  5. 5. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO;
  6. 6. Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20011095

Dokumentnummer

NOR40226720

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