§ 1.
Bis 31. Dezember ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- 1. Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020;
- 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 3. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;
- 4. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 5. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO;
- 6. Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.
- (Anm.: Z 7 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2020)
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
20011095
Dokumentnummer
NOR40226720
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