Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1
(1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
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