Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1.
(1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20000018
Dokumentnummer
NOR40038121
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