§ 1 EG-AHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

EG-Amtshilfegesetz

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

  1. 1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
  2. 2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
  3. 3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

    zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG , ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.

(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.

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