EG-Amtshilfegesetz
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
- 1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
- 2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.
(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
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