Ausgangsregelung
§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- a) der Kontakt mit
- aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
- bb) einzelnen engsten Angehörigen,
- cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
- b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
- d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- f) die Versorgung von Tieren,
- 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- 5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
- 6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
- 7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- 8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
- 9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Gesetzesnummer
20011326
Dokumentnummer
NOR40227335
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