§ 1 COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2020

Ausgangsregelung

§ 1.

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
  1. a) der Kontakt mit
  1. aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
  2. bb) einzelnen engsten Angehörigen,
  3. cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
  1. b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
  2. c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
  3. d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
  4. e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  5. f) die Versorgung von Tieren,
  1. 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  2. 5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  3. 6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  4. 7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  5. 8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
  6. 9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227335

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