Ausgangsregelung
§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- a) der Kontakt mit
- aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
- bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
- cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wird,
- b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
- d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- f) die Versorgung von Tieren,
- 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- 5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
- 6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
- 7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- 8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
- 9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
- 1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
- 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Gesetzesnummer
20011326
Dokumentnummer
NOR40227783
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