§ 1 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Impfpflicht

§ 1.

(1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).

(2) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242016

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