§ 1 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2022

zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl. BGBl. II Nr. 103/2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Impfpflicht

§ 1.

(1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).

(2) Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.

(3) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242727

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