§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.
(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 und gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht übersteigen.
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