§ 1 Bundesschatzscheingesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2012

§ 1.

(1) Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020

Gesetzesnummer

10004684

Dokumentnummer

NOR40142970

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