1. Teil
Errichtung Errichtung und Rechtsstellung
§ 1.
(1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.
(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. Zweigstellen können eingerichtet werden.
(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Das BIFIE ist vom Direktorium unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:
- 1. Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;
- 2. Name und Geburtsdatum der Direktoren und Direktorinnen;
- 3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
- 4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
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