§ 1 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

1. Teil

Errichtung Errichtung und Rechtsstellung

§ 1.

(1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.

(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.

(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Das BIFIE ist vom Direktor oder von der Direktorin unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177458

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