§ 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)