§ 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und– ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 – das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40154590

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