ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern.
(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und– ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 – das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR40154590
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