Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen
§ 1.
(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 180 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019
Gesetzesnummer
20006506
Dokumentnummer
NOR40111263
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