§ 1 BSpkV

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2019

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1.

(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 220 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40213304

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