§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2015

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2015

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 267/2016).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2015 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2015 festzusetzen ist, beträgt 2 504 191 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20009161

Dokumentnummer

NOR40170479

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