Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung des Kostenbegrenzungstatbestandes und der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Gesetzesnummer
20007906
Dokumentnummer
NOR40140782
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