§ 1 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung des Kostenbegrenzungstatbestandes und der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140782

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