§ 1 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40219396

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)