§ 1 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1957

A. Beförderung mit der Eisenbahn.

Beförderung von kranken Personen.

§ 1.

Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130466

alte Dokumentnummer

N8195745331J

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