§ 1 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.2020

A. Beförderung mit der Eisenbahn.

Beförderung von kranken Personen.

§ 1.

Personen, die an Cholera, COVID-19, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR40221215

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