§ 1
§ 1. Zur Unterstützung der für die Region Kosovo bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.
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