§ 1.
Zur Unterstützung der für die Region Kosovo und für die Erdbebenregion West-Türkei bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10012927
Dokumentnummer
NOR12159386
alte Dokumentnummer
N9199913803U
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