§ 1 AuslBVO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1994

§ 1.

Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

  1. 1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
  2. 2. das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 219/1981) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
  3. 3. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien und an der Danube International School GmbH.;
  4. 4. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
  5. 5. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
  6. 6. ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
  7. 7. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen, auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der genannten Institutionen oder ihrer Teile;
  8. 8. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
  1. 9. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
  2. 10. Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
  3. 11. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10008711

Dokumentnummer

NOR12109591

alte Dokumentnummer

N6199441109J

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