§ 1 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1

§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern offen.

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