§ 1 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2013

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1.

(1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

  1. 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Schlagworte

Bewertungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40160127

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