Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1976 (§ 2 BGBl. Nr. 597/1975) Z 13: ab 1. 1. 1981 (Art. II BGBl. Nr. 6/1982)
§ 1.
(1) Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
- 1. Artisten
- a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
- 20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 1020 S monatlich (12.240 S jährlich);
- b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer mit eigenen Kostümen:
- 35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3120 S monatlich (37.440 S jährlich);
- 2. Bühnenangehörige, Filmschaffende
- a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441 (SchSpG), unterliegen, kommerzielle Theaterleiter, Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst), sowie Direktoren der Bundestheaterverwaltung;
- b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Produktionsassistenten, Regisseure, Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Tonassistenten, Standfotografen, Filmgeschäftsführer, Schauspieler):
- 25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 9600 S monatlich (115.200 S jährlich);
- 3. Fernsehschaffende
- a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter und Redakteure, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
- 25 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 9600 S monatlich (115.200 S jährlich);
- b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker, Universalassistenten, Filmassistenten, Bildmeister, Bildtechniker, Regisseure, Regieassistenten, programmwirtschaftliche Leiter und produktionstechnische Leiter:
- 20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
- 4. Universitäts- und Hochschullehrer, Universitäts- und Hochschulpersonal (Ordentliche und Außerordentliche Professoren - dazu zählt auch die Tätigkeit von Hochschullehrern an öffentlichen Krankenanstalten -, Universitäts- und Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Studienassistenten, Demonstratoren, Tutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte, an die Universitäten oder Hochschulen berufene Bundes- und Vertragslehrer, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes) und die bei und von der österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie die am Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb beschäftigten Personen und das wissenschaftliche Personal, das am Europäischen Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig ist:
- 10 v. H. der laufenden Bezüge, höchsten jedoch 3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
- 5. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche Beamte:
- 10 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
- 6. Journalisten
- a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
- 15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
- Redakteure (Redakteuraspiranten) des ORF können bei regelmäßigem Erscheinen auf dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag gemäß Punkt 3 lit. a in Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige Erscheinen auf dem Bildschirm seitens des ORF bestätigt wird. In diesen Fällen steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten nicht zu.
- b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind:
- 35 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 7334 S monatlich (88.008 S jährlich);
- 7. Musiker
- a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
- 20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 6000 S monatlich (72.000 S jährlich);
- b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen, Mitglieder kleiner Musikensembles (z. B. Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten):
- 20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3600 S monatlich (43.200 S jährlich);
- 8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
- 15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 2040 S monatlich (24.480 S jährlich). Arbeitnehmern der Österreichischen Spielbanken AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag von 44 S zu. Zu diesem begünstigten Personenkreis zählen:
- a) spieltechnische Angestellte (Croupiers, Sous-Chefs, Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren);
- b) das administrative Personal im Spielbetrieb (Saaltürkontrollen, Kassiere - Jetonkassiere, Betriebskassiere -, Chef der Rezeption) und
- c) Chasseure;
- 9. Fliegendes Personal der Austrian Airlines:
- a) Air Hostessen
- 20 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 1000 S monatlich (12.000 S jährlich);
- b) Flugzeugführer
- 15 v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 1600 S monatlich (19.200 S jährlich).
- Die von den Flugzeugführern getätigten Aufwendungen für ihre Instrumentenflugausbildung sind durch diesen besonderen Werbungskostenpauschbetrag nicht erfaßt und können zusätzlich zu diesem Werbungskostenpauschbetrag nur durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden.
- 10. Forstarbeiter
- a) ohne Motorsäge
- 5 v. H. der laufenden Bezüge;
- b) mit Motorsäge
- 10 v. H. der laufenden Bezüge, wobei die Motorsäge nicht im Alleinbesitz des Forstarbeiters stehen muß. Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben beschäftigten Arbeiter;
- 11. Hausbesorger
- Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes), höchstens jedoch 250 S monatlich (3000 S jährlich) nicht übersteigt;
- 12. Heimarbeiter
- Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt werden, soweit diese 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes, Werklohnes) nicht übersteigen;
- 13. Vertreter
- a) Platzvertreter
- 25 vH der laufenden Bezüge, höchstens 8 900 S monatlich (106 800 S jährlich);
- b) Gebietsvertreter
- 35 vH der laufenden Bezüge, höchstens 13 300 S monatlich (159 600 S jährlich).
- Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die für die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche Zeitaufwendung im Innendienst. Beide Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit eines Vertreters ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst erbracht werden muß.
- Gewährt der Arbeitgeber dem Vertreter Kostenersätze im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972, dann ist der sich nach dieser Bestimmung ergebende Werbungskostenpauschbetrag um diese Kostenersätze zu kürzen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Vertreter ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für die beruflich veranlaßten Reisen zur Verfügung stellt; der Kürzungsbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des im § 20a Abs. 8 EStG 1972 genannten Betrages mit der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer.
(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 12 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifs von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer und Journalist), steht ihm der für diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag zu. Bezieht ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Schlagworte
Akrobat, Clown, Tanztrio, Parterreakrobat, Auslandskorrespondent,
Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004193
Dokumentnummer
NOR12047588
alte Dokumentnummer
N3198210486T
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