§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1982

Bezugszeitraum: von 1. 1. 1976 (§ 2 BGBl. Nr. 597/1975), Z 11: von 1. 1. 1983 (Art. II BGBl. Nr. 575/1982), Z 13: von 1. 1. 1983 (Art. II BGBl. Nr. 575/1982), bis 31. 12. 1987 (§ 2 BGBl. Nr. 597/1975 idF BGBl. Nr. 569/1987)

§ 1.

(1) Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. 1. Artisten
  1. a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
  1. b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer mit eigenen Kostümen:
  1. 35  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3120 S monatlich (37.440 S jährlich);
  1. 2. Bühnenangehörige, Filmschaffende
  1. a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441 (SchSpG), unterliegen, kommerzielle Theaterleiter, Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst), sowie Direktoren der Bundestheaterverwaltung;
  2. b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Produktionsassistenten, Regisseure, Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Tonassistenten, Standfotografen, Filmgeschäftsführer, Schauspieler):
  1. 25  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 9600 S monatlich (115.200 S jährlich);
  1. 3. Fernsehschaffende
  1. a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter und Redakteure, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
  1. 25  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 9600 S monatlich (115.200 S jährlich);
  1. b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker, Universalassistenten, Filmassistenten, Bildmeister, Bildtechniker, Regisseure, Regieassistenten, programmwirtschaftliche Leiter und produktionstechnische Leiter:
  1. 4. Universitäts- und Hochschullehrer, Universitäts- und Hochschulpersonal (Ordentliche und Außerordentliche Professoren - dazu zählt auch die Tätigkeit von Hochschullehrern an öffentlichen Krankenanstalten -, Universitäts- und Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, Studienassistenten, Demonstratoren, Tutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte, an die Universitäten oder Hochschulen berufene Bundes- und Vertragslehrer, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes) und die bei und von der österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie die am Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb beschäftigten Personen und das wissenschaftliche Personal, das am Europäischen Zentrum für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt tätig ist:
  1. 5. Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche Beamte:
  1. 6. Journalisten
  1. a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
  1. 15  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
  1. b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind:
  1. 35  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 7334 S monatlich (88.008 S jährlich);
  1. 7. Musiker
  1. a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
  1. b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen, Mitglieder kleiner Musikensembles (z. B. Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten):
  1. 8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
  1. 15  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 2040 S monatlich (24.480 S jährlich). Arbeitnehmern der Österreichischen Spielbanken AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag von 44 S zu. Zu diesem begünstigten Personenkreis zählen:
  1. a) spieltechnische Angestellte (Croupiers, Sous-Chefs, Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren);
  2. b) das administrative Personal im Spielbetrieb (Saaltürkontrollen, Kassiere - Jetonkassiere, Betriebskassiere -, Chef der Rezeption) und
  3. c) Chasseure;
  1. 9. Fliegendes Personal der Austrian Airlines:
  1. a) Air Hostessen
  1. b) Flugzeugführer
  1. 15  v. H. der laufenden Bezüge, höchstens 1600 S monatlich (19.200 S jährlich).
  1. 10. Forstarbeiter
  1. a) ohne Motorsäge
  1. 5  v. H. der laufenden Bezüge;
  1. b) mit Motorsäge
  1. 11. Hausbesorger
  1. 12. Heimarbeiter
  1. 13. Vertreter
  2. a) Platzvertreter
  1. 25  vH der laufenden Bezüge, höchstens 8 900 S monatlich (106 800 S jährlich);
  1. b) Gebietsvertreter
  1. 35  vH der laufenden Bezüge, höchstens 13 300 S monatlich (159 600 S jährlich).

(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 12 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifs von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer und Journalist), steht ihm der für diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag zu. Bezieht ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt werden.

Schlagworte

Akrobat, Clown, Tanztrio, Parterreakrobat, Auslandskorrespondent,

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004193

Dokumentnummer

NOR12047589

alte Dokumentnummer

N3198210488T

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