§ 1 Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 1.

Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.

Siehe zu den ausschließlichen Bundesabgaben § 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12048370

alte Dokumentnummer

N3198422148S

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