§ 1.
Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.
Siehe zu den ausschließlichen Bundesabgaben § 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12048370
alte Dokumentnummer
N3198422148S
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