§ 1.
(1) Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
1. Siehe zu den ausschließlichen Bundesabgaben § 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12052134
alte Dokumentnummer
N3199325228J
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