§ 1 Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 1.

(1) Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1. Siehe zu den ausschließlichen Bundesabgaben § 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12052134

alte Dokumentnummer

N3199325228J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)