1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte Begriffsbestimmungen
§ 1.
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. „Ärztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
- a) Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
- b) Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
- c) approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder
- d) Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oder
- e) Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oder
- f) „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
- 2. „fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
- 3. „Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.
- 4. „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40260656
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)