§ 1 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte Begriffsbestimmung

§ 1.

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

  1. 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
  2. 2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)