§ 1 Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1984

§ 1.

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

  1. 1. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
  2. 2. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete,
  3. 3. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter,
  4. 4. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei Bedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008402

Dokumentnummer

NOR12101087

alte Dokumentnummer

N61984176160

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